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Erstattung alternativer Heilmethoden

Privatkassen müssen in bestimmten Fällen die Kosten alternativer Heilmethoden erstatten.

Leidet ein Patient an einer unheilbaren Krankheit, ist die Privatkrankenkasse verpflichtet, auch für alternativmedizinische Methoden und Arzneimittel aufzukommen, auch wenn es nur um die Linderung von Schmerzen geht. Bei unerforschten Krankheiten muss sie aber nur Mittel erstatten, die sich schon in der Praxis bewährt haben oder sonst regelmäßig in solchen Fällen angewandt werden, weil schulmedizinische Methoden nicht existieren.

BGH, Az.:IV ZR 60/01 u. 119/01




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